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Statuten des gemeinnützigen Vereines 

VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER PFERDETIERÄRZTE – VÖP

 
 
Vorbemerkung
Präambel
§ 1 Name und Logo
§ 2 Sitz und Tätigkeitsgebiet
§ 3 Vereinsziele
§ 4 Mittel zur Erreichung der Vereinziele
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Art der Mitgliedschaft
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Wahlrecht
§ 9 Pflichten und Rechte der Mitglieder
§ 10 Organe
§ 11 Generalversammlung
§ 12 Aufgaben der Generalversammlung
§ 13 Vorstand
§ 14 Spesenersatz und Entgelt
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
§ 16 Dauer der Vorstandstätigkeit
§ 17 Präsident
§ 18 Sekretär
§ 19 Schatzmeister
§ 20 Arbeitsgruppen
§ 21 Rechnungsprüfer
§ 22 Schiedsgericht
§ 23 Angestellte des Vereins
§ 24 Auflösung des Vereins
 
 
VORBEMERKUNG
 
Alle verwendeten Substantiva und Funktionen verstehen sich geschlechtsneutral.
 
PRÄAMBEL
 
In Österreich tätige, oder tätig gewesene, Tierärzte, die sich auf die Behandlung von Pferden spezialisiert haben, spezialisiert waren oder dieses wollen werden in diesen Statuten „Pferdetierärzte„ genannt. Aufgrund des Bedürfnisses, diese Tierärzte in eine Organisation einzugliedern, wurde dieser Verein gegründet. Es sollen möglichst viele Pferdetierärzte für die Ideen des Vereines begeistert werden. Subsidiär zu den in den Statuten festgelegten Regelungen, soweit diese nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen, gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere das Vereinsgesetz 2002 idgF.
 
§ 1 NAMEN UND LOGO
 
(1) Der Verein trägt den Namen „Vereinigung Österreichischer Pferdetierärzte - VÖP„. In der Folge wird der Name des Vereins in diesen Statuten mit „VÖP„ abgekürzt.
 
(2) Das Logo des Vereines ist urheberrechtlich geschützt.
 
§ 2 SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
 
Der Sitz des Vereines ist in Wien. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Verein kann durch den Präsidenten nach Auftrag durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung Zweigvereine und Zweigstellen im In- und im - nach den dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen - Ausland gründen. Der Verein kann - soweit dazu bedarf besteht - auch nationale und/oder internationale Verband- oder gar Dachverbandfunktionen übernehmen.
 
§ 3 VEREINSZIELE
 
(1) Zweck und Ziel der VÖP ist es
eine Steigerung des fachlichen Niveaus erreichen;
eine Kommunikationsplattform zwischen Laien und Pferdetierärzten zu erstellen;
ein gesteigertes Selbstbewusstsein, im Sinne des „high quality veterinarian„, unter den Tierärzten, die sich mit Pferden beschäftigen, erzielen;
Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des Berufsbildes „Pferdetierarzt„ betreiben;
als Ansprechpartner gegenüber diesen Tierärzten fungieren;
den Tierschutz, insbesondere im Pferde(sport)bereich, zu fördern.
 
(2) Der Verein soll Verwaltungs- und Organisationsaufgaben im Interesse der Pferdetierärzte in Österreich übernehmen und diese dadurch entlasten. Durch Steigerung des fachlichen Niveaus – mittels angebotener Veranstaltungen - kommt die Tätigkeit des Vereines auch den Pferdebesitzern und zugute. Die Förderung des Tierschutzes kommt unmittelbar der Allgemeinheit zugute.
 
(3) Diese Ziele sollen zum Beispiel durch
Vorträge;
Fortbildungsveranstaltungen und Tagungen;
Publikationen aller Art;
Fachberatungen und Auskunftserteilungen;
Öffentlichkeitsarbeit;
Zusammenarbeit mit den Tierärztekammern;
udgl.;
erreicht werden.
 
(4) Die VÖP ist gemeinnützig. Die Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von materiellem Gewinn für den Verein oder die Mitglieder gerichtet.
 
§ 4 MITTEL ZUR ERREICHUNG DER VEREINSZIELE
 
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Ziele werden zum Beispiel durch 
Erlöse aus Veranstaltungen;
Erlöse aus Publikationen;
Sponsoring;
Entgegennahmen von Spenden und Annahme von Erbschaften und Legaten;
Sammlungen;
Subventionen;
Mitgliedsbeiträgen;
aufgebracht.
 
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
 
(1) Die VÖP besteht aus 
Ordentlichen Mitgliedern;
Unterstützenden Mitgliedern;
und Ehrenmitgliedern.
 
(2) Natürliche Personen, welche die allgemeinen Erfordernisse zur Ausübung des tierärztlichen Berufes iSd TierÄG erfüllen und die Ziele der VÖP unterstützen, können in den Verein als Ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
 
(3) Als Unterstützende Mitglieder können natürliche, juristische Personen oder Gebietskörperschaften aufgenommen werden.
 
(4) Über die Aufnahme von Ordentlichen und Unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme hat ohne Gegenstimme zu erfolgen und kann ohne Angabe von Gründen unterbleiben. Der Vorstand hat tunlichst auch andere Mitglieder des Vereins über ihre Meinung zu Neuaufnahmen zu befragen.
 
(5) Zum Ehrenmitglied können natürliche oder juristische Personen und Gebietskörperschaften ernannt werden.
 
§ 6 ART DER MITGLIEDSCHAFT
 
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, welche die Ideen der VÖP aktiv tragen. Sie genießen das aktive und passive Wahlrecht und haben den von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag innerhalb von vier Wochen nach Beginn jedes Vereinsjahres zu bezahlen.
 
(2) Unterstützende Mitglieder haben die Ziele der VÖP durch Mitgliedsbeiträge, die von der Generalversammlung festzusetzen sind, zu unterstützen.
 
(3) Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt. Sie sind nicht verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
 
(4) Juristische Personen werden durch einen von ihnen entsandten Vertreter repräsentiert; mit der Entsendung bevollmächtigt die juristische Person den Vertreter, sie in allen Angelegenheiten gegenüber dem Verein rechtsgültig zu vertreten.
 
§ 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit);
freiwilligen Austritt;
Streichung bzw Ausschluss.
 
(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines jeden Vereinsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich ein Monat vorher mitzuteilen, wobei dieser den Austritt zur Kenntnis zu nehmen hat, wenn die Verpflichtungen des austretenden Mitglieds erfüllt wurden.
 
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, 
a. wenn das Mitglied nach zweimaliger Mahnung und nach schriftlicher Aufforderung länger als ein Jahr mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. 
b. wenn ein Ordentliches Mitglied die Voraussetzungen der Mitgliedschaft (§ 5 Abs 2) nicht mehr erfüllt.
c. wenn über das Mitglied ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet wurde.
d. wenn das Mitglied wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Deliktes rechtskräftig verurteilt wurde.
e. wegen grober Verletzung von Mitgliederpflichten, wobei zuvor tunlichst der Vorsitzende des Schiedsgerichtes zu hören ist. Das Mitglied hat gegen den Ausschluss Berufungsmöglichkeit an die Generalversammlung, die endgültig über die Mitgliedsrechte entscheidet. Die Berufung muss innerhalb von 14 Tagen nach Zugehen des eingeschriebenen Ausschlussschreibens eingeschrieben an die Präsidenten oder den Sekretär gerichtet werden. 
 
(4) Die Streichung befreit das Mitglied nicht von der Bezahlung eines Rückstandes.
 
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft oder Ausschluss eines Ehrenmitgliedes kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten nur durch die Generalversammlung mittels Zwei-Drittel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erfolgen.
 
§ 8 WAHLRECHT
 
(1) Alle ordentlichen Mitglieder sind aktiv wahlberechtigt.
 
(2) Das passive Wahlrecht besitzen nur Ordentliche Mitglieder. 
 
§ 9 PFLICHTEN UND RECHTE DER MITGLIEDER
 
(1) Alle Mitglieder sind nebst den sich aus § 6 ergebenden Punkten verpflichtet alle Interessen und Zielsetzungen der VÖP nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch die Ziele und Zwecke der VÖP oder deren Ansehen leiden könnten. Sie haben Statuten und Beschlüsse, die im Rahmen der VÖP gefasst werden, zu beachten und ihren jeweiligen Verpflichtungen gegenüber der VÖP fristgerecht nachzukommen.
 
(2) Der Vorstand kann - für seine Funktionsperiode oder auch für bestimmte Veranstaltungen - beschließen, in welcher Weise und in welchem Umfang Mitglieder gegenüber anderen Veranstaltungsteilnehmern begünstigt werden.
 
(3) Die Generalversammlung kann generell für Mitglieder Begünstigungen beschließen.
 
(4) Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder Auskunft über Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins unter Angabe von Gründen vom Vorstand oder vom Präsidenten verlangen, hat der Vorstand solchen Information den betreffenden Mitgliedern binnen vier Wochen zu erteilen.
 
§ 10 ORGANE
 
Die Organe der VÖP sind
die Generalversammlung als Mitgliederversammlung (§ 11); der Vorstand als Leitungsorgan (§ 13); der Präsident als nach außen geschäftsführender Vertreter (§ 17); die Rechnungsprüfer (§ 21); das Schiedsgericht als Streitschlichtungsorgan (§ 22).
 
§ 11 GENERALVERSAMMLUNG UND VEREINSJAHR
 
(1) Die ordentliche Generalversammlung tagt einmal jährlich.
 
(2) Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr, wobei es - wenn die Funktionsperiode des Vorstandes und/oder Präsidenten mit dem Ende des Vereinsjahres enden würde - nicht endet, bevor nicht ein neuer Vorstand und/oder Präsident gewählt ist.
 
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen einberufen zu werden.
 
(4) Zu jeder Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den Sekretär einzuladen.
 
(5) Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens fünf Tage vor dem Termin beim Vorstand zu Handen der Präsidenten oder des Sekretärs schriftlich einlangen.
 
(6) Die Generalversammlung kann gültige Beschlüsse nur über Punkte fassen, die in die Tagesordnung aufgenommen wurden. Ausgenommen davon ist nur der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
 
(7) Alle Mitglieder der VÖP sind teilnahmeberechtigt. Alle Ordentlichen Mitglieder der VÖP sind teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes  Ordentliches Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Ordentliches Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Die Abgabe von mehr als zwei Stimmen durch ein Ordentliches Mitglied ist jedenfalls unzulässig.
 
(8) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten (bzw ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet sie fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
 
(9) Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, in denen das Statut geändert, oder der Verein aufgelöst (vgl § 24) werden soll, bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
 
(10) Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Zweite Präsident, im Falle dessen Verhinderung das Vorstandmitglied, das am längsten Vereinsmitglied ist.
 
§ 12 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahmen und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;
Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer, sowie des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes;
Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlüsse über Statutenänderung (§ 11 Abs 9), die Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes (§ 22 Abs 4) und über die freiwillige Auflösung der VÖP (§ 24);
Festlegung der Beträge, über die der Präsident bzw der Schatzmeister eigenverantwortlich allein verfügen kann.
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Punkten.
Entlastung des Vorstandes nach Bericht und auf Antrag des Rechnungsprüfers.
 
§ 13 VORSTAND
 
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern, die von der Generalversammlung (§§ 11f) zu wählen sind:
dem Präsidenten (§ 17);
dem Vizepräsidenten;
dem Sekretär (§ 18);
dem Sekretär-Stellvertreter;
und dem Schatzmeister (§ 19);
 
(2) Der Vorstand kann wie folgt erweitert werden: durch Beiräte (§ 13 Abs 3).
 
(3) Der Vorstand kann jederzeit VÖP-Mitglieder als Beiräte (zB für Public-Relation-Aufgaben oder als Beauftragter für Tierärztekammerangelegenheiten udgl) kooptieren. Diese unterstützen durch ihr besonderes Wissen und ihre besonderen Fähigkeiten den Vorstand bei Erfüllung seiner Aufgaben. Sie sind mit Kooptierung Vorstandsmitglieder. Diese Mitgliedschaft des jeweiligen Beirates endet spätestens mit dem Ende des jeweiligen Vereinsjahres. Neukooptierung ist zulässig.
 
(4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden (§ 16 Abs 3) eines gewählten Mitgliedes das Recht an dessen Stelle ein Vereinsmitglied zu kooptieren. 
 
(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied zu den Vorstandssitzungen schriftlich einberufen. Die schriftliche Einberufung zu den Vorstandssitzungen kann entfallen, wenn den Vorstandsmitgliedern zu Beginn des Vereinsjahres die Sitzungstermine für das Vereinsjahr - mit Ortsangabe - schriftlich bekannt gegeben werden. Fax- und E-mail-Übermittlung erfüllt das Schriftlichkeitserfordernis. 
 
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Konferenz über Telekommunikationseinrichtungen ist zulässig. Ein so eindeutig identifizierbares Vorstandsmitglied gilt als anwesend.
 
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, der den Vorsitz führt. Bei seiner Verhinderung gelten die Bestimmungen über den Vorsitz in der Generalversammlung (§ 11 Abs 10). Beschlüsse im Wege von schriftlichen Umlaufsbeschlüssen sind zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung - auch im Vorhinein - zustimmen.
 
 
§ 14 SPESENERSATZ UND ENTGELT
 
(1) Alle Funktionäre der VÖP - so auch die Vorstandsmitglieder - üben ihre Ämter ehrenamtlich und ohne Gegenleistung aus. Sie haben keinen Anspruch auf Spesen und dergleichen, sondern lediglich auf Ersatz belegter Barauslagen.
 
(2) Die Generalversammlung kann in genau beschriebenen Einzelfällen Ausnahmen zu Abs 1 beschließen.
 
(3) Diese Bestimmung gilt nicht für Angestellte (§ 23).
 
§ 15 AUFGABEN DES VORSTANDES
 
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ der VÖP zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere
Erstellung eines Jahresplanes;
Herstellung von Kontakten nach außen, insbesondere auch zu den Tierärztekammern, der Pharmaindustrie und potentiellen Sponsoren;
Einberufung und Vorbereitung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung;
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern;
Aufnahme und Kündigung der Angestellten (§ 23);
Verwaltung des Vermögens der VÖP.
 
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern die Statuten zugänglich zu machen (online oder nach Anforderung durch Zusenden) und in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand oder vom Präsidenten verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu erteilen.
 
(3) Der Vorstand - insbesondere der Schatzmeister - hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist.
Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat der Vorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr; ist dieses länger als 12 Monate dann dem Kalenderjahr.
 
§ 16 DAUER DER VORSTANDSTÄTIGKEIT
 
(1) Der Präsident wird für die Dauer zweier Jahre gewählt. Danach ist durch zwei Jahre eine Wiederwahl ausgeschlossen. Eine spätere Wiederwahl ist jedoch möglich. 
 
(2) Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer zweier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl in die gleiche Funktion ist zulässig.
 
(3) Die Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt nur schriftlich an den Vorstand erklären. § 7 ist mit Ausnahme des Abs 2 sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist dieser an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Neuwahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
 
§ 17 PRÄSIDENT
 
(1) Der Präsident ist der höchste Funktionär der VÖP. Ihm obliegt die Vertretung nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
 
(2) Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt in Angelegenheiten, die dem Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes vorbehalten sind, unter eigener (auch finanzieller) Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Wenn diese Anordnungen durch das auf Grund der Statuten zuständige Organ nachträglich genehmigt werden, endet die diesbezügliche persönliche Verantwortung des Präsidenten.
 
(3) Die Generalversammlung kann Beträge beschließen über die der Präsident eigenverantwortlich allein verfügen kann.
 
(4) Grundsätzlich wird der Präsident durch den Zweiten Präsidenten vertreten. Dieser soll ihm auch tunlichst in dem Amt des Präsidenten nachfolgen.
 
§ 18 SEKRETÄR
 
(1) Dem Sekretär (bzw dessen Stellvertreter) obliegt die Protokollführung in der Generalversammlung und im Vorstand. Er hat den Präsidenten, insbesondere bei der Erledigung des Schriftverkehrs zu unterstützen. Er zeichnet alle offiziellen Schriftstücke der VÖP gemeinsam mit dem Präsidenten (mit Ausnahme der Fälle des § 19).
 
(2) Der Sekretär kann vom Präsidenten in einzelnen Angelegenheiten zu alleinigen Zeichnung bevollmächtigt werden (mit Ausnahme der Fälle des § 19).
 
§ 19 SCHATZMEISTER
 
(1) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der VÖP verantwortlich und hat den Präsidenten, insbesondere in diesen Belangen zu unterstützen. Er zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten Schriftstücke die Geldangelegenheiten betreffen. 
 
(2) Der Schatzmeister kann vom Präsidenten in einzelnen Angelegenheiten des Abs 1 zu alleinigen Zeichnung bevollmächtigt werden.
 
(3) Die Namen des Präsidenten und des Schatzmeisters sind den Geldinstituten, bei denen die VÖP Konten besitzt, bekannt zu geben.
 
(4) Die Generalversammlung kann Beträge beschließen über die der Schatzmeister eigenverantwortlich verfügen kann.
 
§ 20 ARBEITSGRUPPEN
 
(1) Der Vorstand ist berechtigt Arbeitsgruppen einzurichten. Diesen Arbeitsgruppen ist die Durchführung einzelner, besonderer Aufgaben zuzuweisen. Den Vorsitz führt jeweils ein vom Vorstand gewähltes VÖP-Mitglied, das dem Vorstand - über dessen Verlangen - jederzeit zu berichten hat.
 
(2) Die Arbeitsgruppenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe kann dem Vorstand Arbeitsgruppenmitglieder vorschlagen. Mitglieder der Arbeitsgruppen müssen nicht Mitglieder der VÖP sein.
 
(3) Für die Arbeitsgruppen und deren Mitglieder gelten diese Statuten.
 
(4) Die Abberufung des Vorsitzenden einer Arbeitsgruppe kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen. Die Abberufung von Mitgliedern der Arbeitsgruppen obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat aber auf Beschluss des Vorstandes das jeweilige Mitglied auszuschließen.
 
§ 21 RECHNUNGSPRÜFER
 
(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie müssten nicht Mitglieder des Vereins sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
 
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (vgl § 15 (3)) zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
 
(3) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen.
 
(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und - unter Mithilfe des Vorstandes - der Generalversammlung zu berichten; der Bericht an den Vorstand und die Generalversammlung kann zeitgleich geschehen. Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
 
(5) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand und/oder der Präsident beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen zwei Wochen zu verlangen; nach Ablauf der Frist können sie auch selbst eine Generalversammlung einberufen.
 
(6) Die Regelungen für den Vorstand gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.
 
§ 22 SCHIEDSGERICHT
 
(1) Über alle aus dem Vereinsverhältnis der VÖP entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern der VÖP zusammen: dem Vorsitzenden, zwei von der Generalversammlung gewählten VÖP-Mitgliedern und zwei von den Streitteilen gewählten VÖP-Mitgliedern. Der Vorsitzende und die beiden fixen Mitglieder des Schiedsgerichtes werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Involvierung eines oder mehrerer Mitglieder des Schiedsgerichtes in die Causa, sind Ersatzmitglieder von der Generalversammlung zu wählen. Notfalls kann der Vorstand Ersatzmitglieder bestimmen. Dies hat er bei der nächstfolgenden Generalversammlung zu bestätigen.
 
(2) Im Streitfall nennt jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes ein Mitglied der VÖP als Schiedsrichter.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
 
(3) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.
 
(4) Der Vorstand kann eine Arbeitsgruppe (§ 20) unter Vorsitz des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einsetzen, der einen Entwurf zur Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes auszuarbeiten hat. Dieser Entwurf kann von der Generalversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in kraft gesetzt werden; entspricht die Geschäftsordnung den Regeln der §§ 577 ff ZPO ist der ordentliche Rechtsweg - auch im Sinne des Abs 3 - entsprechend ausgeschlossen.
 
§ 23 ANGESTELLTE DES VEREINS
 
(1) Der Vorstand ist, wenn die Generalversammlung dazu die grundsätzliche Zustimmung erteilt hat, berechtigt, einen Arbeitnehmer einzustellen. Dieser ist an die Weisungen des Vorstandes - erteilt durch die Vorstandsmitglieder - gebunden.
 
(2) Der Vorstand hat genaue Bestimmungen über den Umfang und Art der Tätigkeit und der Zeichnungsberechtigung des Arbeitnehmers in den Anstellungsvertrag aufzunehmen.
 
(3) Der Vorstand ist berechtigt - bei grundsätzlicher Zustimmung der Generalversammlung - weitere Personen zu beschäftigen.
 
(4) Die einzelnen Aufgaben sind ebenso wie die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die Entgeltansprüche in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten. Werden Verträge mit einer Geltungsdauer über die laufende Funktionsperiode des Vorstandes hinaus geschlossen, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann auch im Nachhinein erteilt werden.
 
§ 24 AUFLÖSUNG DES VEREINS
 
(1) Die Auflösung der VÖP kann nur in einer (auch) zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
 
(2) Über die Liquidation, die Zuweisung eines etwa vorhandenen Vermögens und Bestellung eines Liquidators beschließt die Generalversammlung nach dem Beschluss nach Abs 1 mit einfacher Mehrheit. Das Vermögen hat jedenfalls - nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten - einem ideellen Verein mit wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Zielen - tunlichst ähnlichen wie jene der VÖP - zuzufallen.
 
Wien, 4.3.2006